Zum Inhalt springen
ErbFormular

Schenkungsteuererklärung: Anzeige, Freibeträge und Haus mit Nießbrauch

Eine Schenkung ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, vom Beschenkten und vom Schenker (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG); die Schenkungsteuererklärung folgt auf Aufforderung. Es gelten dieselben Freibeträge wie beim Erbe, etwa 400.000 € für Kinder (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Behält sich der Schenker bei einem Haus den Nießbrauch vor, mindert dessen Kapitalwert den steuerpflichtigen Erwerb.

Stand: 4. Oktober 2026 · Allgemeine Erläuterung der Rechtslage, keine Beurteilung eines Einzelfalls.

Anzeige und Erklärung: zwei Schritte

Jede Schenkung, die der Schenkungsteuer unterliegt, ist innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Ist die Schenkung notariell oder gerichtlich beurkundet, etwa bei einer Grundstücksübertragung, entfällt die Anzeige (§ 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG); Notare und Gerichte unterrichten das Finanzamt selbst (§ 34 ErbStG).

Die Schenkungsteuererklärung ist abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert; die Frist beträgt mindestens einen Monat (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Den Mantelbogen gibt es auf Papier und als Formular in Mein ELSTER. Für Nießbrauch, Wohnrecht oder übernommene Schulden kommt die Anlage Gegenleistungen und Auflagen hinzu, bei Immobilien die Anlage Angaben zu Bedarfswerten.

Schenkungsteuererklärung, amtlicher Vordruck 07/2022
Zeilen im MantelbogenInhalt
1–3Zeitpunkt der Schenkung; Notar oder Gericht mit UVZ-Nr. oder Aktenzeichen
4–15Schenker und Erwerber; Verwandtschaftsverhältnis in Zeile 15
17wer die Steuer trägt; übernimmt sie der Schenker, wird sie dem Erwerb hinzugerechnet (§ 10 Abs. 2 ErbStG)
23 und 92–99frühere Schenkungen derselben Person
31–88Gegenstände der Schenkung, etwa Grundvermögen (Zeilen 36 bis 39), Wertpapiere, Guthaben, Hausrat
89–91Erwerbsnebenkosten wie Notar und Grundbuch sowie Beratungskosten für die Erklärung
101–107Bemerkungen, Anträge und sonstige Befreiungen

Freibeträge und Steuerklassen bei Schenkungen

§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 ErbStG
Beschenkte PersonSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte, eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kind, StiefkindI400.000 €
EnkelI200.000 €
Eltern, GroßelternII20.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, SchwiegerkinderII20.000 €
alle übrigen, etwa LebensgefährtenIII20.000 €

Den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG gibt es bei Schenkungen nicht. Die Steuersätze sind dieselben wie bei der Erbschaftsteuer (§ 19 ErbStG); eine Übersicht mit Härteausgleich steht im Ratgeber Freibeträge und Steuerklassen.

Die Zehnjahresfrist (§ 14 ErbStG)

Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Dem letzten Erwerb werden die früheren mit ihrem damaligen Wert hinzugerechnet; von der Steuer auf die Summe wird die Steuer für die früheren Erwerbe abgezogen (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Der Freibetrag steht innerhalb von zehn Jahren deshalb nur einmal zur Verfügung. Liegt eine Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, wird sie nicht mehr einbezogen.

Abgezogen wird die Steuer, die nach heutigem Recht auf die früheren Erwerbe entfiele, oder die tatsächlich gezahlte, wenn diese höher ist. Die Steuer für den letzten Erwerb allein darf dadurch nicht unterschritten werden, und die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer ist auf 50 Prozent dieses Erwerbs begrenzt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 ErbStG).

Die Zusammenrechnung gilt auch zwischen einer Schenkung und einer späteren Erbschaft. Deshalb fragt die Erbschaftsteuererklärung nach Schenkungen der letzten zehn Jahre; siehe Erbschaftsteuererklärung ausfüllen.

Haus an Kinder mit Nießbrauch

Bei einer Hausschenkung an ein Kind behalten sich Eltern häufig den Nießbrauch vor: Sie wohnen weiter darin oder erhalten die Mieten. Der Nießbrauch mindert die Bereicherung des Kindes. Abgezogen wird sein Kapitalwert, also Jahreswert × Vervielfältiger (§ 14 Abs. 1 BewG).

  • Jahreswert: der jährliche Nutzen, etwa die erzielbare Nettomiete. Er ist höchstens mit dem Steuerwert des Grundstücks geteilt durch 18,6 anzusetzen (§ 16 BewG).
  • Vervielfältiger: hängt von Alter und Geschlecht der berechtigten Person ab. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht die Tabelle jährlich; für Stichtage ab dem 1. Januar 2026 beträgt er zum Beispiel für eine 70-jährige Frau 11,107 und für einen 70-jährigen Mann 9,938.
  • Zwei Berechtigte: Steht der Nießbrauch beiden Eltern bis zum Tod des Längerlebenden zu, ist der höhere Vervielfältiger maßgebend (§ 14 Abs. 3 BewG).
  • Früher Wegfall: Endet der Nießbrauch durch den Tod der berechtigten Person früh, bei einem Alter von mehr als 65 bis 70 Jahren etwa innerhalb von sechs Jahren, wird die Steuer nach der tatsächlichen Dauer berichtigt; bei einer weggefallenen Last ohne Antrag (§ 14 Abs. 2 BewG).

In der Erklärung gehört der Nießbrauch in die Anlage Gegenleistungen und Auflagen, Abschnitt Nutzungs- und Duldungsauflagen, Zeilen 35 bis 52: Art der Last und Berechtigte (Zeilen 35 und 36), Ereignis, mit dem die Last wegfällt (Zeile 37), Geburtsdatum und Geschlecht der Berechtigten (Zeilen 38 und 39), Wert des genutzten Wirtschaftsguts (Zeilen 40 und 41), Fläche der belasteten Räume und gesamte Wohnfläche (Zeilen 42 und 43), der Jahreswert (Zeile 44) und die Zuordnung zu begünstigtem oder nicht begünstigtem Vermögen (Zeilen 45 bis 52). Den Kapitalwert ermittelt das Finanzamt.

Allgemeines Rechenbeispiel: Haus an ein Kind, Mutter (70) behält den Nießbrauch, Schenkung 2026
Grundbesitzwert des Hauses900.000 €
Jahreswert des Nießbrauchs (Höchstwert: 900.000 € ÷ 18,6 = 48.387 €)24.000 €
Kapitalwert: 24.000 € × 11,107− 266.568 €
abziehbare Erwerbsnebenkosten für Notar und Grundbuch (angenommen)− 3.000 €
Bereicherung630.432 €
Freibetrag Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)− 400.000 €
steuerpflichtiger Erwerb, abgerundet auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG)230.400 €
Steuersatz Steuerklasse I bis 300.000 € (§ 19 Abs. 1 ErbStG)11 %

Schenkungsteuer: 25.344 €. Zum Vergleich: Ohne Nießbrauch und Nebenkosten wären 500.000 € mit 15 Prozent zu versteuern, also 75.000 €.

Die Werte sind angenommen. Den Grundbesitzwert stellt das Lage-Finanzamt fest; wie er entsteht, steht unter Immobilie bewerten. Erwerbsnebenkosten wie Notar- und Grundbuchkosten sind auch bei einer Schenkung unter Auflage in voller Höhe abziehbar, die Grunderwerbsteuer dagegen nicht (H E 7.4 Abs. 4 ErbStH). Ein Nießbrauch, der sich schon im Grundbesitzwert mindernd ausgewirkt hat, kann nicht noch einmal abgezogen werden (§ 10 Abs. 6b ErbStG).

Schenkungsteuererklärung ausfüllen

Auch mit Nießbrauch. Ab 149 €, Vorschau kostenlos.

Familienheim unter Ehegatten

Schenkt ein Ehegatte dem anderen das selbst bewohnte Haus oder einen Anteil daran, ist das nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, ohne Wertgrenze und ohne Behaltensfrist; dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartner. Dafür gibt es die Anlage Steuerbefreiung Familienheim zur Schenkungsteuererklärung. Für den Erwerb von Todes wegen gelten strengere Regeln; siehe Familienheim.

Häufige Fragen

Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?

Jede der Schenkungsteuer unterliegende Schenkung ist innerhalb von drei Monaten schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Verpflichtet sind der Beschenkte und der Schenker (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Bei notariell oder gerichtlich beurkundeten Schenkungen, etwa einer Grundstücksübertragung, entfällt die Anzeige, weil Notar oder Gericht das Finanzamt unterrichten. Die Schenkungsteuererklärung folgt, wenn das Finanzamt dazu auffordert.

Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Schenkung an Kinder?

Kinder und Stiefkinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Er gilt für alle Schenkungen und Erbschaften von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen (§ 14 ErbStG). Mutter und Vater können einem Kind also jeweils 400.000 € steuerfrei zuwenden. Darüber beträgt der Steuersatz in Steuerklasse I 7 Prozent bis 75.000 € und 11 Prozent bis 300.000 € steuerpflichtigem Erwerb.

Welche Steuerklasse gilt, wenn Kinder ihren Eltern etwas schenken?

Steuerklasse II. Eltern gehören nur bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I; bei Schenkungen fallen sie in Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 € (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Eine Schenkung von 50.000 € an die Mutter führt deshalb zu 4.500 € Schenkungsteuer: 30.000 € sind steuerpflichtig, der Steuersatz beträgt 15 Prozent.

Wie wird ein Nießbrauch bei der Schenkungsteuer berechnet?

Abgezogen wird der Kapitalwert: Jahreswert der Nutzung mal Vervielfältiger nach § 14 Abs. 1 BewG. Der Jahreswert ist höchstens der Steuerwert des Grundstücks geteilt durch 18,6 (§ 16 BewG). Der Vervielfältiger richtet sich nach Alter und Geschlecht; für Stichtage ab 2026 beträgt er mit 70 Jahren 11,107 für Frauen und 9,938 für Männer. Bei 24.000 € Jahreswert und einer 70-jährigen Nießbraucherin ergibt das 266.568 €.

Wann beginnt die Zehnjahresfrist bei Schenkungen neu?

Zusammengerechnet werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Maßgebend ist der Zeitpunkt der einzelnen Schenkung; liegt sie mehr als zehn Jahre vor dem neuen Erwerb, wird sie nicht mehr hinzugerechnet. Der Freibetrag steht dann insoweit wieder zur Verfügung. Die Erklärung fragt frühere Schenkungen in Zeile 23 und in den Zeilen 92 bis 99 ab.

Wer zahlt die Schenkungsteuer, Schenker oder Beschenkter?

Steuerschuldner sind beide, der Beschenkte und der Schenker (§ 20 Abs. 1 ErbStG). In Zeile 17 des Mantelbogens wird angegeben, wer die Steuer trägt. Übernimmt der Schenker die Steuer, gilt sie als zusätzliche Zuwendung und wird dem Erwerb hinzugerechnet (§ 10 Abs. 2 ErbStG). Bei einer Schenkung von 100.000 € an eine Nichte steigt die Steuer dadurch von 13.750 € auf 18.740 €.

Ist die Schenkung des Hauses an den Ehepartner steuerfrei?

Ja, wenn es sich um das Familienheim handelt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bleibt die Zuwendung eines selbst bewohnten Hauses oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern steuerfrei, unabhängig vom Wert. Eine Mindestnutzungsdauer wie beim Erbe sieht diese Vorschrift nicht vor. Ein vermietetes Haus fällt dagegen nicht darunter.

Quellen

Weiterlesen