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ErbFormular

Freibeträge und Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer

Wie viel steuerfrei bleibt, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Personen 20.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Auf den Rest wird je nach Steuerklasse ein Satz zwischen 7 und 50 Prozent erhoben (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

Stand: 4. Oktober 2026 · Allgemeine Erläuterung der Rechtslage, keine Beurteilung eines Einzelfalls.

Die drei Steuerklassen (§ 15 ErbStG)

Steuerklassen nach § 15 Abs. 1 ErbStG
SteuerklasseWer dazugehört
IEhegatte und eingetragener Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; deren Abkömmlinge, also Enkel und Urenkel; Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen
IIEltern und Großeltern bei Schenkungen; Geschwister; Nichten und Neffen; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedene Ehegatten und Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
IIIalle übrigen, zum Beispiel Lebensgefährten ohne Trauschein, Tanten, Onkel, Cousinen, Freunde

Adoptivkinder gehören wie leibliche Kinder zur Steuerklasse I. Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch eine Adoption bürgerlich-rechtlich erloschen ist (§ 15 Abs. 1a ErbStG).

Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG)

Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht, unverändert seit 2009
ErwerberFreibetragRechtsgrundlage
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner500.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder400.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Enkel, deren Elternteil lebt200.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
übrige Personen der Steuerklasse I, etwa Eltern beim Erbe oder Urenkel100.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Personen der Steuerklasse II20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
Personen der Steuerklasse III20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG

Der Freibetrag gilt für jeden Erwerber und für jede Person, von der er etwas erhält. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet; in diesem Zeitraum steht der Freibetrag deshalb nur einmal zur Verfügung (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

Hinzu kommen sachliche Steuerbefreiungen, etwa für Hausrat bis 41.000 € und andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 € in Steuerklasse I (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG) oder bis 20.000 € für Pflegeleistungen an den Verstorbenen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).

Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder (§ 17 ErbStG)

Neben dem persönlichen Freibetrag erhält der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Kinder erhalten je nach Alter einen gestaffelten Betrag (§ 17 Abs. 2 ErbStG). Den Versorgungsfreibetrag gibt es nur beim Erwerb von Todes wegen, nicht bei Schenkungen.

§ 17 Abs. 2 ErbStG
Alter des KindesVersorgungsfreibetrag
bis 5 Jahre52.000 €
mehr als 5 bis 10 Jahre41.000 €
mehr als 10 bis 15 Jahre30.700 €
mehr als 15 bis 20 Jahre20.500 €
mehr als 20 Jahre bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres10.300 €

Der Betrag wird gekürzt, wenn Hinterbliebenenbezüge zustehen, die selbst nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, etwa eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Beamtenpension. Abgezogen wird deren Kapitalwert (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Deshalb fragt die Anlage Erwerber in den Zeilen 13 bis 17 nach dem Jahresbetrag dieser Bezüge.

Steuersätze nach § 19 ErbStG

Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG
Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlichKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil oberhalb einer Stufe. Vorher wird der steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 € abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Eine Steuer bis 50 € wird nicht festgesetzt (§ 22 ErbStG).

Härteausgleich: wenn eine Wertgrenze knapp überschritten wird

Weil der höhere Satz auf den ganzen Erwerb angewendet wird, würde ein knappes Überschreiten einer Wertgrenze die Steuer sprunghaft erhöhen. Der Härteausgleich mildert das: Die Mehrsteuer gegenüber der Steuer an der vorherigen Grenze wird nur erhoben, soweit sie aus der Hälfte des Betrags oberhalb der Grenze gedeckt werden kann, bei Steuersätzen über 30 Prozent aus drei Vierteln (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

Beispiel 1: Kind, steuerpflichtiger Erwerb 310.000 €
Steuer nach Tabelle: 310.000 € × 15 %46.500 €
Steuer an der Grenze: 300.000 € × 11 %33.000 €
Hälfte des Betrags über der Grenze: 10.000 € × 1/25.000 €
Höchstbetrag mit Härteausgleich: 33.000 € + 5.000 €38.000 €

Festzusetzende Steuer: 38.000 € statt 46.500 €

Beispiel 2: Bruder, steuerpflichtiger Erwerb 85.000 €
Steuer nach Tabelle: 85.000 € × 20 %17.000 €
Steuer an der Grenze: 75.000 € × 15 %11.250 €
Hälfte des Betrags über der Grenze: 10.000 € × 1/25.000 €
Höchstbetrag mit Härteausgleich: 11.250 € + 5.000 €16.250 €

Festzusetzende Steuer: 16.250 € statt 17.000 €

Der Härteausgleich wirkt nur in einem schmalen Bereich oberhalb jeder Grenze: im ersten Beispiel bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von rund 334.000 €, im zweiten bis 87.500 €. Darüber ist die Steuer nach Tabelle niedriger als der Höchstbetrag.

Wie diese Schritte in einer vollständigen Berechnung zusammenkommen, zeigt der Ratgeber Erbschaftsteuer berechnen. Ob das Finanzamt Freibetrag, Satz und Härteausgleich richtig angewendet hat, lässt sich im Bescheid nachvollziehen; siehe Bescheid prüfen.

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Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz in einer Minute.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für Kinder?

Kinder und Stiefkinder haben einen persönlichen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Er gilt gegenüber jedem Elternteil gesondert, also auch beim Erbe nach Vater und Mutter jeweils einmal. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten beim Erbe zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 € und 52.000 €, der um steuerfreie Waisenbezüge gekürzt wird (§ 17 Abs. 2 ErbStG).

Welche Steuerklasse haben Geschwister beim Erben?

Geschwister gehören zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG), ebenso Halbgeschwister sowie Nichten und Neffen. Ihr Freibetrag beträgt 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Der Steuersatz beginnt bei 15 Prozent für einen steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 € und steigt bis 43 Prozent. Erben ziehen bei Todesfällen ab 2025 zusätzlich ihren Anteil am Erbfallkosten-Pauschbetrag von 15.000 € ab.

Bekommen Enkel einen eigenen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Ja. Enkel haben einen Freibetrag von 200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Ist der Elternteil, über den sie mit dem Verstorbenen verwandt sind, bereits gestorben, erhalten sie wie Kinder 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Enkel gehören zur Steuerklasse I mit Steuersätzen ab 7 Prozent. In der Anlage Erwerber wird das Verhältnis als „Kind des Sohnes“ oder „Kind der Tochter“ angegeben.

Was ist der Härteausgleich bei der Erbschaftsteuer?

Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG mildert den Sprung, wenn ein Erwerb eine Wertgrenze der Steuertabelle knapp überschreitet. Die zusätzliche Steuer gegenüber der Steuer an der Grenze wird nur so weit erhoben, wie sie aus der Hälfte des übersteigenden Betrags gedeckt werden kann, bei Sätzen über 30 Prozent aus drei Vierteln. Ein Bruder mit 85.000 € steuerpflichtigem Erwerb zahlt so 16.250 € statt 17.000 €.

Gelten die Freibeträge auch für Schenkungen?

Ja, die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen. Schenkungen und Erbschaften von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden aber zusammengerechnet, sodass der Freibetrag in diesem Zeitraum nur einmal zur Verfügung steht (§ 14 ErbStG). Den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG gibt es nur beim Erbe. Eltern, die von ihren Kindern beschenkt werden, fallen in Steuerklasse II.

Welchen Freibetrag haben unverheiratete Lebensgefährten beim Erben?

Lebensgefährten ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft gehören zur Steuerklasse III. Ihr Freibetrag beträgt 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Der Steuersatz liegt bei 30 Prozent für einen steuerpflichtigen Erwerb bis 6.000.000 € und darüber bei 50 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Den Versorgungsfreibetrag und die Steuerbefreiung für das Familienheim gibt es für sie nicht.

Quellen

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