Steuererklärung für Verstorbene: Einkommensteuer und Erbschaftsteuer auseinanderhalten
Nach einem Todesfall gibt es zwei verschiedene Erklärungen: die Einkommensteuererklärung des Verstorbenen, die die Erben als Rechtsnachfolger abgeben (§ 1922 BGB, § 45 Abs. 1 AO), und die Erbschaftsteuererklärung, in der jeder Erwerber seinen eigenen Erwerb angibt. Steuererstattungen des Verstorbenen gehören zum Nachlass (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG), seine Steuerschulden mindern ihn (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).
Stand: 4. Oktober 2026 · Allgemeine Erläuterung der Rechtslage, keine Beurteilung eines Einzelfalls.
Zwei Erklärungen, zwei Finanzämter
| Einkommensteuererklärung des Verstorbenen | Erbschaftsteuererklärung | |
|---|---|---|
| Worum es geht | Einkünfte des Verstorbenen bis zum Todestag | Was jeder Erwerber durch den Todesfall erhält (§ 3 ErbStG) |
| Wer abgibt | Die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 45 Abs. 1 AO) | Jeder Erwerber für seinen Erwerb oder alle gemeinsam (§ 31 Abs. 1 und 4 ErbStG) |
| Zeitraum | Kalenderjahre bis einschließlich Todesjahr | Stichtag ist der Todestag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 ErbStG) |
| Finanzamt | Wohnsitzfinanzamt des Verstorbenen (§ 19 Abs. 1 AO) | Erbschaftsteuer-Finanzamt für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen (§ 35 ErbStG); in vielen Ländern zentral bei wenigen Finanzämtern |
| Frist | Allgemeine Abgabefrist (§ 149 Abs. 2 AO) oder Frist aus einer Aufforderung | Frist aus der Aufforderung, mindestens ein Monat (§ 31 Abs. 1 ErbStG) |
Die Erbschaftsteuer selbst gehört in keine der beiden Rechnungen als Abzug: Sie ist weder bei der Erbschaftsteuer (§ 10 Abs. 8 ErbStG) noch bei der Einkommensteuer abziehbar (§ 12 Nr. 3 EStG). Wie die Erbschaftsteuererklärung Zeile für Zeile aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Erbschaftsteuererklärung ausfüllen.
Die Einkommensteuererklärung des Verstorbenen
Mit dem Tod gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf die Erben über (§ 45 Abs. 1 AO). Die Erben treten damit auch in die Pflichten des Verstorbenen ein: Eine noch nicht abgegebene Einkommensteuererklärung für das Todesjahr oder für frühere Jahre geben sie ab. Für Steuerschulden des Verstorbenen haften sie nach den Regeln des bürgerlichen Rechts über Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 Abs. 2 AO).
Ob eine Erklärung Pflicht ist, richtet sich nach denselben Regeln wie zu Lebzeiten, etwa nach § 25 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 56 EStDV oder bei Arbeitnehmern nach § 46 Abs. 2 EStG. Das Finanzamt kann zur Abgabe auffordern (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Eine freiwillige Erklärung kann zu einer Erstattung führen, zum Beispiel wenn zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.
- Ehegatten: Im Todesjahr ist die Zusammenveranlagung möglich, wenn die Voraussetzungen im Laufe des Jahres vorlagen (§ 26 Abs. 1 EStG). Im folgenden Jahr gilt für den überlebenden Ehegatten noch der Splittingtarif (§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG).
- Frist: Ohne Aufforderung gilt die allgemeine Abgabefrist von sieben Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO), für das Todesjahr 2026 also der 31. Juli 2027.
- Bescheide: Sie richten sich an die Erben als Rechtsnachfolger. Erstattungen werden auf das Konto überwiesen, das die Erben angeben.
Erstattungen und Steuerschulden in der Erbschaftsteuererklärung
Erstattungsansprüche aus Steuern des Verstorbenen gehören zum Nachlass, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod entstehen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Das betrifft auch die Erstattung für das Todesjahr, über die erst Monate später entschieden wird. Im Mantelbogen stehen solche Ansprüche in den Zeilen 59 und 60.
Steuerschulden des Verstorbenen sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) und gehören in die Zeilen 90 bis 92. Das gilt auch für die Einkommensteuer des Todesjahres (BFH, Urteil vom 4. Juli 2012, II R 15/11). Die amtliche Anleitung bittet bei Steuerschulden und Erstattungen um eine Einzelaufstellung.
| Einkommensteuer-Erstattung für 2025, Bescheid im Juni 2026 | 1.204 € |
| Mantelbogen, Zeilen 59 und 60 (Vermögen) | 1.204 € |
| Einkommensteuer-Nachzahlung für 2026, Bescheid im Mai 2027 | 860 € |
| Mantelbogen, Zeilen 90 bis 92 (Schulden) | 860 € |
Beide Beträge gehören in die Erbschaftsteuererklärung, obwohl die Bescheide erst nach dem Todestag ergangen sind.
Ist ein Betrag beim Abgeben der Erbschaftsteuererklärung noch nicht bekannt, kann er geschätzt und in den Bemerkungen (Zeilen 124 bis 127) als vorläufig erläutert werden. Steuerschulden zählen zu den allgemeinen Schulden: Bei Todesfällen seit dem 29.12.2020 werden sie anteilig auch auf steuerfreies Vermögen wie ein Familienheim verteilt und sind insoweit nicht abziehbar (§ 10 Abs. 6a ErbStG, bis 2024 § 10 Abs. 6 ErbStG).
Was nach einem Todesfall steuerlich ansteht
- Das Standesamt meldet den Sterbefall dem Erbschaftsteuer-Finanzamt (§ 34 ErbStG); Banken und Versicherungen melden Guthaben und Auszahlungen (§ 33 ErbStG).
- Jeder Erwerb ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Anzeige entfällt unter den Voraussetzungen von § 30 Abs. 3 ErbStG, etwa bei einem gerichtlich eröffneten Testament ohne Grundbesitz.
- Das Erbschaftsteuer-Finanzamt fordert zur Erklärung auf und setzt eine Frist von mindestens einem Monat (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich (§ 109 AO), siehe Frist und Fristverlängerung.
- Unabhängig davon geben die Erben eine ausstehende Einkommensteuererklärung des Verstorbenen beim Wohnsitzfinanzamt ab.
- Erstattungen und Nachzahlungen aus diesen Bescheiden werden in der Erbschaftsteuererklärung berücksichtigt.
Gibt es mehrere Erben, können sie eine gemeinsame Erbschaftsteuererklärung abgeben (§ 31 Abs. 4 ErbStG). Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber Erbengemeinschaft.
Vordrucke ausgefüllt, Eingabehilfe für Mein ELSTER. Ab 149 €, Vorschau kostenlos.
Häufige Fragen
Muss ich als Erbe die Steuererklärung für meinen verstorbenen Vater machen?
Wenn für ihn eine Pflicht zur Abgabe bestand oder das Finanzamt dazu auffordert, ja. Mit dem Tod gehen die Rechte und Pflichten aus dem Steuerschuldverhältnis auf die Erben über (§ 45 Abs. 1 AO, § 1922 BGB). Dazu gehört die Einkommensteuererklärung für das Todesjahr und für frühere Jahre, die noch nicht abgegeben wurden. Sie geht an das Wohnsitzfinanzamt des Verstorbenen.
Gehört eine Steuererstattung des Verstorbenen zur Erbschaft?
Ja. Erstattungsansprüche aus Steuern des Verstorbenen werden bei der Erbschaftsteuer als Vermögen erfasst, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod entstehen, etwa die Einkommensteuer-Erstattung für das Todesjahr (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Im Mantelbogen der Erbschaftsteuererklärung stehen sie in den Zeilen 59 und 60, mit Bezeichnung, Finanzamt und Steuernummer.
Kann ich Steuerschulden des Verstorbenen bei der Erbschaftsteuer abziehen?
Ja. Steuerschulden des Verstorbenen sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) und werden in den Zeilen 90 bis 92 des Mantelbogens angegeben. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für die Einkommensteuer des Todesjahres (BFH, Urteil vom 4. Juli 2012, II R 15/11). Bei Todesfällen seit dem 29.12.2020 wird der Abzug gekürzt, soweit die Schulden anteilig auf steuerfreies Vermögen entfallen.
Gibt es nach dem Tod des Ehepartners noch den Splittingtarif?
Für das Todesjahr können die Ehegatten zusammen veranlagt werden, wenn die Voraussetzungen im Laufe des Jahres vorlagen (§ 26 Abs. 1 EStG). Für das folgende Kalenderjahr gilt für den überlebenden Ehegatten noch einmal der Splittingtarif, das sogenannte Witwensplitting (§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG). Voraussetzung ist, dass die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt lebten.
Bis wann muss die Steuererklärung für einen Verstorbenen abgegeben werden?
Für die Einkommensteuer gilt die allgemeine Frist: sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also der 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Fordert das Finanzamt zur Abgabe auf, gilt die dort genannte Frist. Für die Erbschaftsteuererklärung setzt das Erbschaftsteuer-Finanzamt eine eigene Frist von mindestens einem Monat (§ 31 Abs. 1 ErbStG).
Kann ich die Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer absetzen?
Nein. Die Erbschaftsteuer ist eine Personensteuer und bei der Einkommensteuer nicht abziehbar (§ 12 Nr. 3 EStG). Auch bei der Erbschaftsteuer selbst mindert sie den Erwerb nicht (§ 10 Abs. 8 ErbStG). Nur in besonderen Fällen, wenn dieselben Beträge sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegen, kommt eine Steuerermäßigung nach § 35b EStG in Betracht.